Mitgliedschaft und Lizenzierung


Wie kommt der Ball ins Rollen?
 

  1. Flüchtlinge melden sich beim Verein
    Interessierte Flüchtlinge, die gerne regelmässig Fussball spielen möchten, melden sich beim Verein.

    Vereine machen ihre Angebote bekannt
    Ein Fussballverein kann sein Angebot direkt in Flüchtlingsunterkünften, bei der zuständigen Stelle der Gemeinde (Sozialamt), in Schulen oder bei lokalen Freiwilligeninitiativen bewerben.
     
  2. Erstes Kennenlernen
    Als Einstieg eignen sich einmalige oder gelegentliche Trainings/Spiele auf dem Vereinsgelände oder in der Umgebung einer Flüchtlingsunterkunft. Weitere Schritte sind beispielsweise Schnuppertrainings oder Turniere.
     
  3. Kontakte ausbauen und festigen
    Intensivere und verbindlichere Formen sind eine regelmässige Teilnahme an Trainings, die Aufnahme in eine Mannschaft oder die Einladung ins Fussballlager. Auch erste ehrenamtliche Aufgaben im Verein kommen in Frage. Sinn machen Tandems von Flüchtlingen mit anderen Vereinsmitgliedern. Flüchtlinge, die schon länger in der Schweiz leben und Deutsch sprechen, können wertvolle Dolmetscher- und Mittlerdienste zwischen ihren Landsleuten und Einheimischen leisten.
     
  4. Netzwerke aufbauen
    Ein Fussballverein kann sich mit anderen Organisationen, die im Integrationsbereich tätig sind, vernetzen. Kooperationen mit der Gemeinde, Hilfswerken, Freiwilligeninitiativen oder Schulen versprechen einen Gewinn an Kontakten, Ressourcen und Know-how.

 

Wie funktioniert die Lizenzierung?


Für die Qualifikation eines Spielers macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Flüchtling handelt oder nicht. Grundsätzlich gelten für Flüchtlinge dieselben Regeln wie für alle ausländischen Fussballspielenden in der Schweiz: Voraussetzung für die Qualifikation ist ein Identitätsausweis (z. B. Pass, ID oder Ausländerausweis). Die Anmeldung erfolgt durch den Juniorenobmann oder den Sportchef über www.clubcorner.ch. Einzig die Anmeldung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) erfordert zusätzliche Dokumente (z. B. die Bestätigung einer Beistandschaft).

Weiterführende Informationen zur Qualifikation von Spielenden können bei der Spielerkontrolle des SFV eingeholt werden: [email protected]

Schweizerischer Fussballverband SFV:
Informationen über Fussball mit Flüchtlingen
Web: www.football.ch/together
E-Mail: [email protected]

 

Wer kommt für die Kosten auf?


Viele Flüchtlinge leben in den ersten Jahren von der Sozialhilfe oder einem bescheidenen Erwerbseinkommen. Für die Ausrüstung (Fussballschuhe, Schienbeinschoner, Hosen, Trikots, Trainingsanzug), aber auch für die Mitgliedschaft und den Transport zum Trainingsplatz fehlen oft schlicht die finanziellen Mittel. Hier bieten sich verschiedene Lösungen an, beispielsweise das Sammeln von Secondhand-Ausrüstungen, Spendenaktionen oder Patenschaften. Eine direkte Anfrage auf der Gemeinde (Sozialbehörde) kann sich lohnen, und ein guter Kontakt zu den kommunalen Stellen ist auf jeden Fall sinnvoll. Allenfalls kann die Kooperation mit Schulen, kirchlichen Gruppen und Hilfswerken Abhilfe schaffen. Auch können Gegenleistungen in Form einer freiwilligen Tätigkeit im Verein in Betracht gezogen werden.

 

Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit


Im Kontakt mit Flüchtlingen kommt dem Transfer von der Unterkunft zum Fussballplatz grosse Bedeutung zu. Durch die anfängliche oder dauerhafte Begleitung kann nicht nur die Pünktlichkeit, sondern auch die regelmässige Beteiligung sichergestellt werden. Die Begleitung können sowohl Betreuungspersonen der Flüchtlinge als auch Personen aus dem Verein oder Dritte übernehmen.


Wie werden Flüchtlinge Mitglied im Verein?
 

  1. Die Flüchtlinge kommen in der Schweiz an und werden in einem Bundesasylzentrum untergebracht.
    > Bereits jetzt können die Asylsuchenden im Fussballverein mitspielen. Allerdings halten sie sich nur wenige Wochen im Zentrum auf. Ein längerfristiger Verbleib im Verein ist also ungewiss. Mitspielen (z. B. in freien Trainings) macht auf jeden Fall Sinn. Ob eine Lizenz gelöst wird, liegt im Ermessen des Vereins. Für alle lizenzierten Flüchtlinge gelten danach die Transferfristen wie für alle anderen Fussballerinnen und Fussballer.
     
  2. Asylsuchende, deren Gesuch nicht innerhalb von 90 Tagen im Bundesasylzentrum entschieden werden kann, werden in kantonalen oder kommunalen Unterkünften untergebracht.
    > Zu diesem Zeitpunkt macht eine Aufnahme in eine Mannschaft und eine Lizenzierung von Asylsuchenden beim Verein Sinn.
     
  3. Nach einem positiven Entscheid oder einer vorläufigen Aufnahme bleiben die Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene dauerhaft in der Schweiz. Eine unabhängige Existenz (Wohnung, Erwerbstätigkeit) wird angestrebt. Betreffend Unterbringung und Unterstützung bestehen kantonale und kommunale Unterschiede.
    > Keine Einschränkungen bei der Vereinsmitgliedschaft.

Ansprechstelle ist in der Regel die Sozialbehörde der Gemeinde.

 

Besonderheiten bei unbegleiteten Minderjährigen


In den letzten Jahren ist die Zahl der ohne Vater oder Mutter eingereisten Kinder und Jugendlichen angestiegen. 2016 wurden knapp 2000 unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) neu registriert, das entspricht 7 Prozent aller Asylsuchenden. Sie bedürfen eines besonderen Schutzes. Der Kanton bezeichnet jeweils einen Vormund, einen Beistand oder eine andere Vertrauensperson, die die Rechte der Minderjährigen wahrnimmt. Bei Fragen, die bei Jugendlichen im Normalfall die Eltern zu entscheiden haben, ist mit dieser Vertretung Kontakt aufzunehmen. Die Anmeldung von UMAs erfordert zusätzliche Dokumente (z. B. die Bestätigung einer Beistandschaft). Als erste Anlaufstelle für die Ausstellung der Beistandschaft-Bestätigungen von UMA dienen die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB). Weiterführende Informationen zur Qualifikation von Spielenden können bei der Spielerkontrolle des SFV eingeholt werden.
 

Schweizerischer Fussballverband SFV

Beratung bei der Qualifikation unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender
E-Mail: [email protected]
Spielerkontrolle, Postfach, 3000 Bern 15

 

Gibt es religiöse Besonderheiten?
 

Für Muslime, Juden und Angehörige bestimmter christlicher Kirchen (namentlich Eritreisch-Orthodoxe) gilt ein religiöses Verbot, Schweinefleisch zu essen. Praktizierende Muslime (eine Minderheit) haben die Gebetszeiten einzuhalten und am Freitagsgebet in der Moschee teilzunehmen. Muslime, die den Ramadan beachten, essen und trinken während des Fastenmonats tagsüber nichts. Das beeinträchtigt natürlich die Leistungsfähigkeit. Der Fastenmonat dauert 2018 vom 15. Mai bis zum 14. Juni und kommt jährlich etwa zehn Tage früher zu liegen.

In vielen Ländern ist Fussball unter Mädchen und Frauen weniger verbreitet als in der Schweiz. Fingerspitzengefühl ist hier wichtig. Das Kopftuch wird im Frauenfussball von der Fifa zugelassen.

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