Arbeitsvertrag

Das Arbeitsvertragsrecht ist immer dann anwendbar, wenn Sie sich entschieden haben, den Teilzeit- oder Vollzeitangestellten (z. B. Personen im Sekretariat oder im Traineramt) über die reine Spesenentschädigung hinaus einen Lohn zu entrichten. Schliessen Sie in diesem Fall einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Die Grundlage dafür bildet das OR. Im Vertrag müssen die wichtigsten Fragen geregelt sein, wobei viele Normen im Arbeitsvertrags- und Sozialversicherungsrecht zwingender Natur sind und nicht geändert werden können.
Einen allgemeinen Mustervertrag finden Sie unter Arbeitsvertrag.

Wichtige Punkte im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag

Gesichtspunkte, die nicht durch das OR geregelt sind

  • Datum des Stellenantritts
  • Tätigkeit und evtl. Pflichten/Kompetenzen
  • Arbeitszeit
  • Monatslohn (inkl. Erwähnung eines allfälligen 13. Monatslohns und allfälliger Gratifikationsansprüche)

Gesichtspunkte, in welchen vom OR abweichende Regeln vereinbart werden können

  • Spesenpauschale
  • Ferienanspruch
  • Lohnzahlungspflicht bei Krankheit, Militär, Unfall
  • Kündigungsfrist, Vertragsdauer (z.B. auf eine im Voraus bestimmte Zeit)

Gültigkeit

  • Die Gültigkeit eines Arbeitsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden. Dies bedeutet insbesondere, dass für einen gültigen Arbeitsvertrag auch eine mündliche Vereinbarung genügt, und es gelten demnach die im OR vorgesehenen Kündigungsfristen.

Ferien

  • Pro Jahr müssen mindestens vier Wochen bezahlte Ferien gewährt werden. Die Ferien dürfen nicht über den Lohn kompensiert werden.

Sozialabzüge

  • Soweit es sich um Erwerbseinkommen und nicht um eine reine Spesenentschädigung handelt, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabzüge entrichtet werden, namentlich AHV/IV/ALV und Unfallversicherung, BVG und Nichtberufsunfallversicherung (bei einer Arbeitszeit von über 8 Stunden pro Woche)
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