Diverses zur Gründung

Statuten
Die Statuten stellen die Grundordnung des Clubs, also gewissermassen seine Verfassung dar. Sie sind schriftlich zu verfassen und müssen über den Zweck (Aufgabe) des Clubs, seine finanziellen Mittel (Einnahmen) und seine Organisation Aufschluss geben >>Muster Statuten.

Das Erfordernis bezüglich Organisation ist allerdings nicht zwingend, da sonst Art. 63 ZGB zum Zuge kommt. Der Club kann seinen Sitz selber bestimmen. Unterlässt er dies, befindet er sich offiziell an dem Ort, wo seine Verwaltung durchgeführt wird.
Die Gründungsmitglieder müssen in den Statuten nicht namentlich erwähnt werden. Werden sie genannt, erlaubt dies bestimmte Gründervorteile, wie zum Beispiel einen tieferen Mitgliederbeitrag für die Gründungmitglieder. Neben den Vorteilen können aber auch Gründerverpflichtungen definiert und festgelegt werden, so etwa die Verpflichtung zu speziellen Arbeitleistungen.
Die Statuten müssen von den Gründungsmitgliedern nicht unterschrieben werden, um Rechtspersönlichkeit zu erwerben.

Achtung: Mitglieder werden nur diejenigen Personen, die den Statuten zugestimmt haben.

Clubname
Gemäss den SFV-Statuten muss ein Club seinen Namen ändern, falls dieser zu Verwechslungen mit einem anderen Club des Verbandes führen könnte. Weiter ist zu beachten, dass Firmennamen nicht verwendet werden dürfen.
Der Name ist gefunden, die Gründungsmitglieder sind sich einig. Jetzt müssen die Statuten definitiv geschrieben werden. Die Statuten stellen die Grundordnung des Fussballclubs dar. Ohne schriftliche Statuten erwirbt der Club gesetzlich keine Rechtspersönlichkeit.

Handelsregister
Die Eintragung des Clubs im Handelsregister ist freiwillig (Art. 61 ZGB).

Tipp: Mit Blick auf die administrativen Umtriebe ist von einem Eintrag ins Handelsregister eher abzuraten. Betreibt der Club hingegen im Rahmen seiner Zweckbestimmung ein nach kaufmännischer Art feführtes Gewerbe, ist er zur Eintragung verpflichtet.

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